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Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB neben einem beruflichen [[Berufsbetreuer|Betreuer]] bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: {{Zitat de §|4|vbvg}} und {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG.  
 
Ein beruflicher Gegenbetreuer darf nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB neben einem beruflichen [[Berufsbetreuer|Betreuer]] bestellt werden. Dies ist eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer. Der Gegenbetreuer hat den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Rechtsgrundlagen: {{Zitat de §|4|vbvg}} und {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG.  
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Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend, in denen der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer oder nachträglich ein Gegenbetreuer nach §§ 1908i, 1792, 1799 BGB bestellt worden ist: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.02.2006, Az. 2 W 12/06.
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'''Rechtsprechung''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006, {{Rspr|2 W 12/06}}'''
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Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend, in denen der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer oder nachträglich ein Gegenbetreuer nach §§ 1908i, 1792, 1799 BGB bestellt worden ist.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008, {{Rspr|16 Wx 17/08}} '''
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung
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eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll-
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und Gegenbetreuer fallen, sich – wie die Vergütung des eigentlichen
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Betreuers – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG
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richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444).
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur
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in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835
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Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich
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regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten. Ein
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Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB
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verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu
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seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des
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Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner
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speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der
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Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB,
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Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==