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=Aufgabenkreise einer Betreuung=
 
=Aufgabenkreise einer Betreuung=
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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Vormundschaftsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen.
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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Vormundschaftsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen.
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Aus dem streng zu beachtenden Erforderlichkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551/1552) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. Entrümpelung der Wohnung des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551/1552) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
    
==Wichtige Aufgabenkreise sind:==
 
==Wichtige Aufgabenkreise sind:==
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*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
 
*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 70 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von {{Zitat de §|70|fgg}} Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).
    
*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
 
*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 62).
 
*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 62).
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des Bevollmächtigten bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
    
==Alle Angelegenheiten==
 
==Alle Angelegenheiten==
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Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach {{Zitat de §|179|bgb}} BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
 
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach {{Zitat de §|179|bgb}} BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
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Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung
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Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
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zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl
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des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers
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dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995,
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1232).
      
==Anderungen der Aufgabenkreise==
 
==Anderungen der Aufgabenkreise==
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Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 69i III BGB). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] (§ 69i I 1 BGB).  
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Für die Einschränkung der Aufgabenkreise gelten dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die [[Aufhebung der Betreuung]] (§ 69i III BGB). Das Verfahren bei einer Erweiterung der Aufgabenkreise richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie das [[Betreuungsverfahren]] ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 Satz 1 BGB).  
    
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
 
Die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen und die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s sind jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn:
    
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
 
#diese Verfahrenshandlungen in einem vorausgegangenen Verfahren durchgeführt wurden und nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 69i I 2 BGB), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 69i Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die Post- oder Telefonkontrolle, die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenkreis übertragen werden.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04'''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04'''
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Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
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Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem [[Sachverständigengutachten|medizinischen Gutachter]] überlassen werden.
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.3. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.3. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':