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'''BayObLG, Beschluss 3Z BR 7/93 vom 21.01.1993, MDR 1993, 545'''
 
'''BayObLG, Beschluss 3Z BR 7/93 vom 21.01.1993, MDR 1993, 545'''
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Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.  
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Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen nicht frei]] bestimmen kann.  
    
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1539.php3 OLG Düsseldorf, 3 Wx 406/94 Beschluss vom 29.07.1994]''':
 
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1539.php3 OLG Düsseldorf, 3 Wx 406/94 Beschluss vom 29.07.1994]''':
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Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige Behörde im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im Unterbringungsverfahren zwingend anzuhören.
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Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
    
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a458.php3 BayObLG, 3Z BR 300/95, Beschluss vom 24. 10. 1995]''':
 
'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a458.php3 BayObLG, 3Z BR 300/95, Beschluss vom 24. 10. 1995]''':
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'''BGH, Beschluss vom 13.2.2002 - XII ZB 191/00 (München), Quelle: NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
 
'''BGH, Beschluss vom 13.2.2002 - XII ZB 191/00 (München), Quelle: NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
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Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
    
'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.7.2000, 3Z BR 64/00 = BayObLGZ 2000 Nr.48 '''
 
'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.7.2000, 3Z BR 64/00 = BayObLGZ 2000 Nr.48 '''
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1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein Rechtsmittel des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).  
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1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein [[Rechtsmittel]] des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).  
    
2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art.104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.  
 
2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art.104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.  
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3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.  
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3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.  
    
'''[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht268.php OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001 - 2 W 96/01]''':
 
'''[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht268.php OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001 - 2 W 96/01]''':
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Eine vorläufige Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
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Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
    
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003, 8 W 135/03]''':
 
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003, 8 W 135/03]''':
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'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006; 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?''']:
 
'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006; 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?''']:
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Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 PsychKG Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
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Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
    
'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss 17 W 37/05] i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05]''':  
 
'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss 17 W 37/05] i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05]''':  
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
 
'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
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Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an
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Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
      
'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98 - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
 
'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98 - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75''']:
 
'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75''']:
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Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.
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Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
    
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05'''
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
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Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung
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Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).
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zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für
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Alkoholkranke etc.).
      
'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06''':
 
'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06''':
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Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische Sachverständige die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
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Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.         
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.         
 
      
 
      
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In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
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In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07''':
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07''':
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Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "Gesundheitsfürsorge" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
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Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
    
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]''':
 
'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]''':
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Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
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Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
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geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als
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der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen.
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solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine
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Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
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der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit
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Medikamenten zu unterziehen.
      
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==