Vormundschaftsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== | ===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten=== |
Version vom 18. Mai 2008, 23:16 Uhr
Allgemeines
Das Vormundschaftsgericht ist zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG), für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren.
Das Vormundschaftsgericht ist in Deutschland Teil eines Amtsgerichts, es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.
Aufgaben
Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.
Württembergisches Rechtsgebiet
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernimmt der zuständige Bezirksnotar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
Künftige Umbenennung
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zu einem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält eine vollständige Neukodifizierung und soll als neues Stammgesetz das bisherige FGG und das Buch 6 der ZPO ablösen. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sollen beim Familiengericht konzentriert werden, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber Betreuungsgericht genannt werden soll.
Pflichten des Gerichtes
Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB eine Beratungspflicht gegenüber dem Betreuer. Auch ist zu Beginn der Betreuung ein Einführungsgespräch zwischen dem Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den Betreuerausweis erhält. In diesem Gespräch soll der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden (§ 69 b FGG). Der Betreuer darf grundsätzlich dem Rechtsrat des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.
Sollten dem Gericht Pflichtwidrigkeiten des Betreuers bekannt werden, kann das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese können auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 1837 Abs, 3 BGB).
Pflichten des Betreuers
Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet
Rechtsgrundlagen: § § 1837 ff. BGB
Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( § 1839 BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der Rechtspfleger. Bei Pflichtverletzungen kann ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu berichten (§ 1840 BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen ( § 1802 BGB).
Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Solche Genehmigungen sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich (§ 1829 BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst verantwortlich, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten auch für Vormünder Minderjähriger und Pfleger.
Siehe auch
Betreuungsverfahren, Betreuerbestellung, Unterbringungsverfahren, Genehmigungspflichten, Beaufsichtigung
Literatur
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
- Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
- Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht
- Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Weitere Bücher
- Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes, ISBN 376940260X
- Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, ISBN 3170163337
- Kierig/Kretz: Formularbuch Betreuungsrecht, 2. Auflage , ISBN 3406518680
- Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005, ISBN 3503087451
Vordrucke
Vor Einrichtung der Betreuung
- Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF)
- Weitere Anregung einer Betreuerbestellung (NRW - PDF)
- dito (Hamburg)
- dito, Bremen
- dito (Sachsen, Winword)
- Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)
Nach Einrichtung der Betreuung
Allgemeines
- Anregung Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (PDF)
- Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes Anwalt Online)
- Antrag Betreuungserweiterung sowie Einwilligungsvorbehalt
- Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt
- Antrag auf Zeugenentschädigung (Word)
- Antrag auf Aufhebung der Betreuung
- Mitteilung an Vormundschaftsgericht über Todesfall
Allgemeine Berichtspflicht
- Jahresbericht Vordruck aus NRW -VS 25 (§ 1840 BGB) - PDF
- Weiterer Vordruck Jahresbericht -PDF
- Jahresbericht Vordruck aus NRW (§ 1840 BGB) - Winword
- Jahresbericht (Winword, mit Formularfeldern)
- Jahresbericht (Excel)
- Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online)
Vermögensverzeichnis
- Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB - VS 10) - PDF
- Weiterer Vordruck zum Vermögensverzeichnis -PDF
- Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - Anwalt Online
- Anfrage zum Kontostand an Banken
- Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)
Rechnungslegung
- Rechnungslegung (NRW - PDF)
- Rechnungslegung - Ergänzungsblatt (NRW-PDF) *Weiterer Vordruck Rechnungslegung - PDF
- Vordruck Rechnungslegung (Bayern, Winword-Datei)
- Anlage: Kontenblätter zur Rechnungslegung (Winword-Datei)
- Vordruck Rechnungslegung (Excel-Datei)
- Vordruck Rechnungslegung (Anwalt Online)
Sonstige Fragen der Vermögenssorge
- Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)
- Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung (Word)
Heilbehandlung
- Antrag auf Genehmigung von Medikamentengabe (Word)
- Anschreiben an Arzt bez. Verschreibung von Medikamenten (Word)
- Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Word)
- Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)
- Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)
Wohnungsangelegenheiten
- Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung
- Weiterer Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung (Word)
Freiheitsentziehung
- Antrag Unterbringungsgenehmigung
- Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)
- Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)
- Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)