Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht '''schriftlich''' abgefasst sein ({{Zitat de §|126|bgb}} [[BGB]]) und '''diese Maßnahmen''' (so wie oben beschrieben) ausdrücklich genannt werden ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] des Vollmachtgebers zu veranlassen ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (({{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO. | Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht '''schriftlich''' abgefasst sein ({{Zitat de §|126|bgb}} [[BGB]]) und '''diese Maßnahmen''' (so wie oben beschrieben) ausdrücklich genannt werden ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] des Vollmachtgebers zu veranlassen ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (({{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO. |