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Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
 
Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
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'''BSG, Urteil vom 30. 6. 2016 – B 8 SO 7/15 R'''
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'''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R'''
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Zur Abgrenzung der Betreuung von der Eingluederungshilfe (Rdnr 21 ff).
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Zur Abgrenzung der (rechtlichen) [[Betreuung (Recht)|Betreuung]] von der Eingliederungshilfe (Rdnr 21 ff).
    
==Literatur==
 
==Literatur==