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Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 400 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei
 
Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 400 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei
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2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 6 Betreuungen. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.
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2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.
    
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:
 
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:
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Einkünfte nach § 1835a BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.
 
Einkünfte nach § 1835a BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.
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Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.5. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres.
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Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.7. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres.
    
Rechtsprechung:
 
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