Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden. Minimalzeitraum: 2 Monate. | Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden. Minimalzeitraum: 2 Monate. |