Änderungen

371 Bytes hinzugefügt ,  09:32, 18. Jun. 2020
Zeile 357: Zeile 357:  
# Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.
 
# Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern.
 
# Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/ Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
 
# Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/ Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
 +
 +
'''BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020, 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19'''
 +
 +
Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG) durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==