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| | # Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig. | | # Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig. |
| | # Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz. | | # Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz. |
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| | + | '''AG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2020, 2 XVII 837/17''' |
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| | + | # Gemäß § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen Pflichten gehört auch die persönliche Kontaktaufnahme zu der Betreuten nach § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB. |
| | + | # Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG scheidet insoweit aus. |
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| | '''AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19''': | | '''AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19''': |
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| | # Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt. | | # Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt. |
| − | #. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist. | + | # Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist. |
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| | ===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung=== | | ===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung=== |