| | Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer Operation die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im Gesundheitsbereich und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen. Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet hätte, durchaus legitim seien: '''BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001, 1 BvR 618/93'''; FamRZ 2002, 312 = NJW 2002, 206 | | Im entschiedenen Fall hatte eine Angehörige der Zeugen Jehovas vor einer Operation die Durchführung von Blutübertragungen aus religiösen Gründen abgelehnt. Nach der Operation geriet sie in einen lebensbedrohenden Zustand und wurde bewusstlos. Ohne Bluttransfusion wurden die Heilungschancen von den Ärzten auf Null eingeschätzt. Der Ehemann erwirkte seine Bestellung zum vorläufigen Betreuer im Gesundheitsbereich und genehmigte die erforderlichen insgesamt 13 Bluttransfusionen. Ein von der betroffenen Ehefrau schon vor dem Vorfall mit der Ausführung ihres Willens beauftragter Bevollmächtigter legt gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein, mit der sich letztlich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte. Dieses hat entschieden, dass die Betreuerbestellung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dabei wird u.a. argumentiert, dass bei der bewusstlosen und damit zu einer Äußerung und zu eigenverantwortlicher Entscheidung unfähigen Betroffenen, die vom Vormundschaftsgericht geäußerten Zweifel, ob die Betroffene in Kenntnis ihres aktuellen Zustandes weiterhin auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet hätte, durchaus legitim seien: '''BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001, 1 BvR 618/93'''; FamRZ 2002, 312 = NJW 2002, 206 |