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# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1  FamFG einzuholende [[Sachverständigengutachten]] vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).  
 
# Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1  FamFG einzuholende [[Sachverständigengutachten]] vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 - XII ZB 444/18 - MDR 2019, 626).  
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'''BGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19'''
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Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören.  
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]

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