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Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
 
Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
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'''SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 07.02.2017, S 11 SB 204/15''':
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Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte.
    
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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