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==Gesetzliche Regelungen==
 
==Gesetzliche Regelungen==
 
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.  
 
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gibt es nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe besteht ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.  
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Eine darüber hinaus gehende gesetzliche Regelung sollte 2005 im Rahmen des [[2. BtÄndG]] erfolgen; das Vorhaben hat man aber im Rahmen der Gesetzgebungsverhandlungen fallen gelassen, weil man darin einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht sah.
    
==Individuelle Regelungen==
 
==Individuelle Regelungen==