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Hat das Beschwerdegericht ein neues [[Sachverständigengutachten]] eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem [[Verfahrenspfleger]] ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.  
 
Hat das Beschwerdegericht ein neues [[Sachverständigengutachten]] eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem [[Verfahrenspfleger]] ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.  
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'''BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 397/15 -''':
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Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das Sachverständigengutachten erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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