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Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der [[befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB).
 
Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der [[befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB).
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Rechtsprechung:
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'''LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13''':
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# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).
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# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.
    
== Bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland) ==
 
== Bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland) ==