Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der [[befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB). | Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1810 BGB), es sei denn, er gehört zum Kreis der [[befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]] bzw. der befreiten Vormünder (§§ 1852, 1857a BGB). |