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Der Betreuer habe bei Auffinden entsprechender Waffen nach § 37 WaffG grundsätzlich eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde. Thar unterstreicht, dass diese Pflicht unabhängig vom beschlossenen [[Aufgabenkreis]] des Betreuers ist. Eine Anzeigepflicht bestehe auch für den Fall, dass der Betreute eine Waffenbesitzkarte besitze, die Waffe jedoch nicht auffindbar sei. Hat der Betreuer einen Waffenfund in der Wohnung des Betreuten gemacht, ist diese Waffe nach Worten des Verfassers durch die zuständige Behörde sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Im Anschluss hieran habe der Betreuer über die weitere Verwendung der Waffe in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Für den Fall der Veräußerung hat er sich, so Thar, fachkundigen Rat einzuholen.
 
Der Betreuer habe bei Auffinden entsprechender Waffen nach § 37 WaffG grundsätzlich eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde. Thar unterstreicht, dass diese Pflicht unabhängig vom beschlossenen [[Aufgabenkreis]] des Betreuers ist. Eine Anzeigepflicht bestehe auch für den Fall, dass der Betreute eine Waffenbesitzkarte besitze, die Waffe jedoch nicht auffindbar sei. Hat der Betreuer einen Waffenfund in der Wohnung des Betreuten gemacht, ist diese Waffe nach Worten des Verfassers durch die zuständige Behörde sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Im Anschluss hieran habe der Betreuer über die weitere Verwendung der Waffe in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Für den Fall der Veräußerung hat er sich, so Thar, fachkundigen Rat einzuholen.
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==Rechtsprechung==
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*[http://openjur.de/u/609015.html VG Karlsruhe zur Eignung bei Behinderung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==