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=== Allgemeine zivilrechtliche Fragen ===
 
=== Allgemeine zivilrechtliche Fragen ===
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Es handelt sich bei der Arztbehandlung im Verhältnis Arzt–Patient meist um einen [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrag]] ({{Zitat de §|611|bgb}} BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]]es mit dem [[wikipedia:de:Krankenhausträger|Krankenhausträger]] (z. B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag).  
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Es handelt sich bei der Arztbehandlung im Verhältnis Arzt–Patient meist um einen Behandlungsvertrag ({{Zitat dej §|630a|bgb}} ff BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]]es mit dem [[wikipedia:de:Krankenhausträger|Krankenhausträger]] (z. B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag).  
    
Der Arzt schuldet hierbei keinen bestimmten Heilerfolg (z. B. Krankheitsheilung im engeren Sinne, Schmerzfreiheit, Wiederherstellung bestimmter Körperfunktionen), sondern nur eine Therapie nach den anerkannten Regeln der ärztlichen [[wikipedia:de:Heilkunst|Heilkunst]]. Anderenfalls hat der Patient gegen den Arzt bzw. das Krankenhaus einen Schadensersatzanspruch wegen ärztlichen [[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Kunstfehler]]s (BGH JZ 1987, 877; BGH NJW 1994, 156).
 
Der Arzt schuldet hierbei keinen bestimmten Heilerfolg (z. B. Krankheitsheilung im engeren Sinne, Schmerzfreiheit, Wiederherstellung bestimmter Körperfunktionen), sondern nur eine Therapie nach den anerkannten Regeln der ärztlichen [[wikipedia:de:Heilkunst|Heilkunst]]. Anderenfalls hat der Patient gegen den Arzt bzw. das Krankenhaus einen Schadensersatzanspruch wegen ärztlichen [[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Kunstfehler]]s (BGH JZ 1987, 877; BGH NJW 1994, 156).