Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt. | Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt. |