Änderungen

403 Bytes hinzugefügt ,  14:23, 14. Jan. 2013
Zeile 168: Zeile 168:  
# Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei [[Mittellosigkeit]] des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.
 
# Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei [[Mittellosigkeit]] des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.
   −
'''Kammergericht, Beschluss vom 13.9.2011, 1 W 462/10'''; NZI 2011, 856 = Rpfleger 2/2012:
+
'''Kammergericht, Beschluss vom 13.09.2011, 1 W 462/10'''; NZI 2011, 856 = Rpfleger 2/2012:
    
# Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.
 
# Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.
Zeile 178: Zeile 178:  
nicht erforderlich, so ist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als
 
nicht erforderlich, so ist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als
 
Bevollmächtigten durch einen Betreuer nicht notwendig.
 
Bevollmächtigten durch einen Betreuer nicht notwendig.
 +
 +
'''LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2012, 3 T 284/12''':
 +
 +
Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt.
    
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
 
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==