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Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1890 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
 
Keine Betreuungssachen sind Verfahren über Ansprüche, die sich zwischen dem Betreuer und dem Betreuten (außerhalb von [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung) ergeben. Insbesondere sind dies [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] (§§ 823, 1833 BGB) und Herausgabeansprüche nach dem [[Ende der Betreuung]] (§ 1890 BGB). Hier ist der Zivilprozessweg gegeben.
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==Rechtsprechung==
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010, XII ZB 166/10''', BtPrax 2010, 276 = FamRZ 2010, 1897 = FGPrax 2010, 288 = NJW 2010, 3777 = RdLH 2010, 172 = BeckRS 2010, 24359 = IBRRS 77283 = LSK 2010, 470223:
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Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 III Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.
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'''BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 364/10''';  NJW-RR 2011, 580 = BeckRS 2011, 04956  = FGPrax 2011, 118 = IBRRS 79596 = NJW-RR 2011, 580 = LSK 2011, 170196 = BtPrax 2011, 128:
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Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b I BGB wird nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft.
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'''BGH, Beschluss vom 30.03. 2011, XII ZB 692/10''', BeckRS 2011, 12177 = FGPrax 2011, 179 = IBRRS 80288 = NJW-RR 2011, 1154 = LSK 2011, 270309 = BtPrax 2011, 176 = MDR 2011, 939 = FamRZ 2011, 966:
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Verfahren, bei denen bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden soll, werden nicht von §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft.
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'''BGH, Beschluss vom 18.05.2011,  XII ZB 671/10''', BeckRS 2011, 15433 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = IBRRS 80714 = NJW-RR 2011, 1081 = LSK 2011, 280491 = Rpfleger 2011, 499 (LS) = MDR 2011, 876 = FuR 2011, 523 = FamRZ 2011, 1143 = BtPrax 2011, 169  = http://lexetius.com/2011,2408:
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Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b I BGB wird nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft.
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'''BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 283/10''', BeckRS 2011, 16127 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = IBRRS 80806 = NJOZ 2011, 1282 = LSK 2011, 300498 = Rpfleger 2011, 499 = NJOZ 2011, 1282 = MDR 2011, 875 = FuR 2011, 521 = FamRZ 2011, 1219 = BtPrax 2011, 168 = http://lexetius.com/2011,2484:
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 IV, 1908 i, 1795 I, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 III Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft.
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'''BGH, Beschluss vom 29.06.2011, XII ZB 65/11''', BeckRS 2011, 19099 = IBRRS 81274 = LSK 2011, 370269 = FamRZ 2011, 1393 = BtPrax 2011, 212 = http://lexetius.com/2011,3286
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 I FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b I BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil-)Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche. Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Da die (Teil-)Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 III Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht.
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'''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10'''; BeckRS 2011, 22813 = http://lexetius.com/2011,4386 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569
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Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.
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a) Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum BGH schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden.
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme bestimmt. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht.
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b) Auch bei der angeordneten Prüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 1896 BGB und damit nicht um eine Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers.
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'''BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 102/12'''; FamRZ 2012, S. 1290 (Ls) = BeckRS 2012, 15045 = LSK 2012, 360560 (Ls.) = IBRRS 86704:
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Ein Verfahren betreffend einen isolierten [[Betreuerwechsel]] bei unverändert fortbestehender Betreuung wird von §§ 70 III S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG nicht erfasst.
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==Literatur==
 
==Literatur==