Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden. | Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden. |