Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] werden ({{Zitat de §|168|bgb}}, {{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Nach Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.
+
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] werden ({{Zitat de §|168|bgb}}, {{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Nach Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.
Zum Tod des Vollmachtgebers: Abweichende Rechtsprechung zu § 672 BGB:
Zum Tod des Vollmachtgebers: Abweichende Rechtsprechung zu § 672 BGB: