Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass des Beschlusses weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch die Familie A., bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie nicht persönlich angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben. | Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass des Beschlusses weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch die Familie A., bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie nicht persönlich angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben. |