'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754:
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754:
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG).
'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12''':
'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12''':
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Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.
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Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des [[Sachverständigengutachten]]s ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.
'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':
'''BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12 ''':