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Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
 
Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754:
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[[Anhörung]] und [[Sachverständigengutachten|Gutachtenerstattung]] im [[Unterbringungsverfahren]] nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
    
'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12''':
 
'''BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12''':