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'''OLG München, Beschluss v. 20.12.2006, {{Rspr|33 Wx 248/06}}) '''
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'''OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, {{Rspr|33 Wx 248/06}}) '''
    
Beschwerde des Betroffenen gegen Aufhebung der Betreuung: Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG, MDR 2001, 94).
 
Beschwerde des Betroffenen gegen Aufhebung der Betreuung: Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG, MDR 2001, 94).
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Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der vorläufigen Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die [[Grundrechte]] eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
 
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der vorläufigen Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die [[Grundrechte]] eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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'''OLG München''', Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06, BtMan 2007, 106 (LS) = BtPrax 2007,81 = MDR 2007, 482 = OLGR 2007, 166 = FamRZ 2007, 743 = NJW-RR 2007, 1087
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Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).
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'''OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}'''
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Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt
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aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen
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durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem
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Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der
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Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein
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allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein
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konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008; 16 Wx 149/08:'''
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Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der
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Betreuung durch Aufhebung
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Wurde eine Betreuung nach Einlegen der Beschwerde wegen fehlender
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Erforderlichkeit aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen die Anordnung
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der Betreuung unzulässig, da die Sache erledigt ist. Dies gilt auch für
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den Fall, dass sich das Gericht bei der [[Aufhebung der Betreuung]] nicht
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mit der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtswidrigkeit der Betreuung
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auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Anspruch, dass das Gericht, das
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im Ergebnis im Sinne des Rechtsmittelführers entschieden hat, sich
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zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.
    
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
 
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
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'''OLG München, Beschluss vom 20.7.2006, {{Rspr|33 Wx 151/06}})'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 20.7.2006, {{Rspr|33 Wx 151/06}})'''
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1. Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
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# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
2. Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden
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# Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden
    
===Durch den Betreuer===
 
===Durch den Betreuer===

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