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Bekundet ein Dritter schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht ohne Darlegung seiner Beziehung zu der Betroffenen und ohne Anhaltspunkte für deren entsprechendes Einvernehmen seine Bereitschaft, die bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen und teilt ihm das Gericht daraufhin in einem kurzen Schreiben mit, es sehe keinen Anlass für einen Betreuerwechsel, liegt hierin keine für die Betroffene mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung.
 
Bekundet ein Dritter schriftlich gegenüber dem Vormundschaftsgericht ohne Darlegung seiner Beziehung zu der Betroffenen und ohne Anhaltspunkte für deren entsprechendes Einvernehmen seine Bereitschaft, die bisher berufsmäßige Betreuung ehrenamtlich zu führen und teilt ihm das Gericht daraufhin in einem kurzen Schreiben mit, es sehe keinen Anlass für einen Betreuerwechsel, liegt hierin keine für die Betroffene mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Verfügung.
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'‘‘BGH Beschluss vom 27.02.2013, XII ZB 543/12''':
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Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
    
'''LG Dresden, Beschluss vom 7.6.2016, 2 T 217/16''':
 
'''LG Dresden, Beschluss vom 7.6.2016, 2 T 217/16''':

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