'''AG Detmold, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 8 C 28/11''', BtPrax 2011,137
'''AG Detmold, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 8 C 28/11''', BtPrax 2011,137
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Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den Aufgaben Vermögenssorge, nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.
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Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte "Vertreterin ohne Vertretungsmacht" selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.