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Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
 
Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
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Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde (OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06; FamRZ 2006, 1228 (Ls.)).
      
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.
 
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf Urteil vom 09.01.2001], 29 U 56/00, FamRZ 2001, 861 = R&P 2001, 206  m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt. Diese Rechtsauffassung wurde durch Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07, FamRZ 2007, 2107 (Ls.) bestätigt.