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Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. "Entscheidung über die Unterbringung" sowie "Wohnungsangelegenheiten". Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen.  
 
Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. "Entscheidung über die Unterbringung" sowie "Wohnungsangelegenheiten". Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen.  
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'''    LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 10.03.2008, L 15 So 23/09''':
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# Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist anzuerkennen, dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene
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Regelung in § 1907 BGB nicht dem Vermieter angelastet werden kann. Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, dass es
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rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen In-Schutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter
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abzuwälzen.
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# Lässt sich feststellen, dass eine Verzögerung von drei Monaten bis zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingetreten ist, sofern die Parteien bzw. ihre Betreuer in gebotener zügiger Weise vorgegangen sind, kann diese gerichtsbedingte Verzögerung nicht dem Vermieter angelastet werden.
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# Der Grundsicherungsträger ist ausnahmsweise verpflichtet, doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlichen Bedarf zu übernehmen, wenn der
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Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt
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werden konnten.
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# Ein Anspruch auf Übernahme doppelter Mietkosten kommt für den Grundsicherungsempfänger nach § 29 SGB XII i.V.m. §§ 41, 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht.
    
'''LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 6/08''', IMR 2010, 327:
 
'''LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 6/08''', IMR 2010, 327: