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# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
 
# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.
 
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.
 
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.
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==Kosten der Zuführung==
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Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==

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