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# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
 
# Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung [[Vorführung|vorgeführt]] wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''':
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Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen
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Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen
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ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder
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zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]]
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bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung
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gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über
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das Gutachten spricht.
    
'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''':
 
'''BGH, Beschluss vom 27.07.2011, XII ZB 118/11''':