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==Registrierung und Hinterlegung==
 
==Registrierung und Hinterlegung==
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Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen ist auch die Hinterlegung von Vollmachten  möglich. Die früher in Bayern ebenfalls mögliche Registrierung existiert nicht mehr.
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Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt ist auch die Hinterlegung von Vollmachten  möglich. Die früher in Bayern ebenfalls mögliche Registrierung existiert nicht mehr.
    
Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden.
 
Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden.