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Die Anregung an das [[Vormundschaftsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
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Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
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Zuständig ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
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Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
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Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind einige Vordruckvorschläge abgedruckt.
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Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.
    
==Formulare==
 
==Formulare==