''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
''Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.''
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===Kosten der Vorführung===
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Die Frage der Kostenübernahme ist in der Rechtsprechung strittig.
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'''LG Freiburg Beschluss vom 14.10.2002, 4 T 212/02'''
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Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung eines Gutachtens tätigen Behörde. Die zuständige Behörde, die auf Anordnung des Betreuungsgerichts nach § 278 Abs. 5 FamFG tätig geworden ist, hat gegen den Justizfiskus keinen Anspruch auf Auslagenersatz
Betreuungsbehörde erhält die Kosten einer Vorführung erstattet. Nimmt die Betreuungsbehörde eine gerichtlich angeordnete Vorführung des Betroffenen vor, kann sie die ihr entstandenen Auslagen zu den Gerichtskosten zählen, die ihr aus der Staatskasse zu erstatten sind.