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Die Vorführungsanordnung gegenüber einer chronisch depressiven, suizidgefährdeten Person in einer Betreuungssache ist wegen möglicher Verfassungswidrigkeit vorläufig auszusetzen, wenn die Betroffene weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert wurde. Dies gilt insbesondere im Fall, dass eine persönliche [[Anhörung]] auch nicht nachgeholt, sondern lediglich die ergangene Entscheidung bestätigt wird, obwohl keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Leib und Leben durch eine nicht rechtzeitige [[Unterbringung]] vorliegen. Insofern besteht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die durch drohende körperliche Zwangsmaßnahmen einen irreversiblen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] nach sich ziehen kann.  
 
Die Vorführungsanordnung gegenüber einer chronisch depressiven, suizidgefährdeten Person in einer Betreuungssache ist wegen möglicher Verfassungswidrigkeit vorläufig auszusetzen, wenn die Betroffene weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert wurde. Dies gilt insbesondere im Fall, dass eine persönliche [[Anhörung]] auch nicht nachgeholt, sondern lediglich die ergangene Entscheidung bestätigt wird, obwohl keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Leib und Leben durch eine nicht rechtzeitige [[Unterbringung]] vorliegen. Insofern besteht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die durch drohende körperliche Zwangsmaßnahmen einen irreversiblen [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]] nach sich ziehen kann.  
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96'''; FamRZ 1997, 440
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96'''; FamRZ 1997, 440
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In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
 
In einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers, das von der Rechtsanwaltskammer nach §§ 16 Abs. 3, 224a BRAO (i.V.m. § 1 VO JMBW v. 30.11.1998) beantragt wurde, um einem betroffenen Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine ausreichende Wahrnehmung seiner Rechte zu gewährleisten, kann der Betroffene zur Anhörung weder vorgeführt, noch kann zur Begutachtung seines psychischen Zustands eine Vorführung oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. Denn nach § 117 BRAO darf ein Rechtsanwalt zur Durchführung eines solchen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann auch nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden.
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'''BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10, und 1 BvR 2539/10''':
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Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass des Beschlusses weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch die Familie A., bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie nicht persönlich angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben.
    
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':
 
'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10''':

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