'''BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010, XII ZB 317/10 ''':
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'''BGH, Beschlüsse vom 28.07.2010, XII ZB 317/10 und vom 11.08.2010, XII ZB 48/10''':
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Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 7 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme.
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Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme.