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==landeseigene Verwaltung==
 
==landeseigene Verwaltung==
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Das [[Gesetzestexte|deutsche Betreuungsrecht im BGB]] gehört gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden [[Gesetzgebung]]. Im Bereich der konkurrierenden [[Gesetzgebung]] haben die Länder gemäß Art. 72 Abs 1 GG die Befugnis zur [[Gesetzgebung]], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat - wie im Fall der großen [[Betreuungsrechtsreform]]. Die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen ist in Art. 84 GG verfassungsrechtlich geregelt. Eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund und Ländern könnte gemäß Art. 91a Abs. 2 GG durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats näher geregelt werden, wenn die Mitwirkung des Bundes erforderlich ist bei Aufgaben der Länder - wie z.B. zur Verbesserung der Lebensverhältnisse alleinstehender Betroffener durch rechtliche Betreuungen.
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Das [[Gesetzestexte|deutsche Betreuungsrecht im BGB]] gehört gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur konkurrierenden [[Gesetzgebung]]. Im Bereich der konkurrierenden [[Gesetzgebung]] haben die Länder gemäß Art. 72 Abs 1 GG die Befugnis zur [[Gesetzgebung]], solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat - wie im Fall der großen [[Betreuungsrechtsreform]]. Die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen ist in Art. 84 GG verfassungsrechtlich geregelt. Eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund und Ländern könnte gemäß Art. 91a Abs. 2 GG durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats näher geregelt werden, wenn die Mitwirkung des Bundes erforderlich ist bei Aufgaben der Länder - wie z.B. zur Verbesserung der Lebensverhältnisse alleinstehender (einsamer) Betroffener durch rechtliche Betreuungen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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