Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten, für die nach § 1879 BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (= Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird. | Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten, für die nach § 1879 BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (= Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird. |