In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem [[Betreuungsgericht]] betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] (= Exekutive) dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem [[Betreuungsgericht]] (= Judikative) betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG). In Deutschland gehört die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive zum Verfassungsrecht.
{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] oder eine andere Maßnahme in [[Betreuungssachen]] erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].