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Soweit die Lösungskonzepte Grundrechtseingriffe, insbes. die Anordnung einer Betreuung beinhalten, Begründung dafür und Aufzeigen der tatsächlich zu erwartenden Regelungsdefizite bezüglich der Personen- und [[Vermögenssorge]], wenn kein Betreuer bestellt wird.
 
Soweit die Lösungskonzepte Grundrechtseingriffe, insbes. die Anordnung einer Betreuung beinhalten, Begründung dafür und Aufzeigen der tatsächlich zu erwartenden Regelungsdefizite bezüglich der Personen- und [[Vermögenssorge]], wenn kein Betreuer bestellt wird.
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
 
'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
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