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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
| − | Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). | + | Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). |
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| | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB). | | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| − | Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). In einem solchen Falle können die Betreuer nur gemeinsam über Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Sie müssen sich also einigen oder das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann. | + | Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). Nach § 1899 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann (§ 1797 Abs. 1 BGB). |
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| | ==Regierungsbegründung== | | ==Regierungsbegründung== |
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| | § 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Vormundschaftsgerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen. | | § 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Vormundschaftsgerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen. |
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| | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''', FGPrax 2009, 108: |
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| | + | Bei der Auswahl des Betreuers hat das Vormundschaftsgericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Vormundschaftsgericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann. |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |