Gemäß § 882h ZPO wird das Schuldnerverzeichnis für jedes Bundesland seit 2013 von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Führung der Schuldnerverzeichnisse stellt eine Angelegenheit der jeweiligen Justizverwaltung der [[Bundesländer]] dar (siehe: [[Föderalismus]]). Die beiden Rechtsverordnungen über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV) und über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) müssen beachtet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. [[Datenschutz]] und [[IT-Sicherheit|Datensicherheit]] müssen dabei sichergestellt sein (§ 2 SchuFV). | Gemäß § 882h ZPO wird das Schuldnerverzeichnis für jedes Bundesland seit 2013 von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Führung der Schuldnerverzeichnisse stellt eine Angelegenheit der jeweiligen Justizverwaltung der [[Bundesländer]] dar (siehe: [[Föderalismus]]). Die beiden Rechtsverordnungen über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (SchuFV) und über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) müssen beachtet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. [[Datenschutz]] und [[IT-Sicherheit|Datensicherheit]] müssen dabei sichergestellt sein (§ 2 SchuFV). |