Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der Länder).
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Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der [[Bundesländer]]).