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===Bei Anordnung der Betreuung===
 
===Bei Anordnung der Betreuung===
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das Betreuungsverfahren ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, §§ 1814   BGB; 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das Betreuungsverfahren ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, § 1814 BGB; § 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
    
====Gebühren:====
 
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