Unter einem '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Menschen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären. Das [[Grundrechte|grundrechtsgleiche]] Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG betrifft direkt nur die Wahl zum Deutschen Bundestag. Dieselben fünf Wahlrechtsgrundsätze sind aber gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für Wahlen in den [[Bundesländer]]n, Kreisen und [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]] geltend.
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Unter einem '''Wahlrechtsausschluss''' versteht man den Ausschluss bestimmter Menschen vom aktiven und passiven [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]], obwohl diese an sich (vom Alter, der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz her gesehen) wahlberechtigt wären. Das [[Grundrechte|grundrechtsgleiche]] Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 GG betrifft direkt nur die Wahl zum Deutschen Bundestag (siehe: [[Gesetzgebung]]). Dieselben fünf Wahlrechtsgrundsätze sind aber gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für Wahlen in den [[Bundesländer]]n, Kreisen und [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommunen]] geltend.