==gegenseitige Vertretung von Ehegatten im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
==gegenseitige Vertretung von Ehegatten im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
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In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich [[Ausländer|ausländisches]] Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.
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In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von [[Personenstand|Verheirateten]] in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich [[Ausländer|ausländisches]] Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.