Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen
−
===Gefahr: Erlaubnis von InSich-Geschäften===
+
===Gefahr: Erlaubnis von [[Insichgeschäft|InSich-Geschäften]]===
{{Zitat de §|181|bgb}} BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Betreuer verboten, vom Betreuten etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen.
{{Zitat de §|181|bgb}} BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Betreuer verboten, vom Betreuten etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen.
−
In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Eine solche Befreiung ließe eine [[Schenkung]] aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten zu. Soweit es um Grundstücksgeschäfte geht, ist die Befreiung von {{Zitat de §|181|bgb}} BGB nur mit notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht zulässig.
+
In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Eine solche Befreiung ließe eine [[Schenkung]] aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten zu. Soweit es um [[Grundstück]]sgeschäfte geht, ist die Befreiung von {{Zitat de §|181|bgb}} BGB nur mit notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht zulässig.