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'''AG Calw, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 9 M 950/23, DGVZ 2023, 209'''
 
'''AG Calw, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 9 M 950/23, DGVZ 2023, 209'''
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#Liegt eine Ausschließlichkeitserklärung des Betreuers gem. § 53 Abs. 2 ZPO vor, ist der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und auch Adressat für einen diesbezüglichen Haftbefehl.
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#Liegt eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] des Betreuers gem. § 53 Abs. 2 ZPO vor, ist der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und auch Adressat für einen diesbezüglichen Haftbefehl.
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#Tritt für den Schuldner kein Betreuer auf, besteht jedoch aus anderen Quellen Kenntnis von einer die Vermögenssorge umfassenden Betreuung, hat der Gerichtsvollzieher die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Schuldners in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Es erscheint sinnvoll, auch in diesem Fall den Betreuer in das Verfahren einzubeziehen und an ihn einen Haftbefehlsantrag weiterzuleiten.
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#Tritt für den Schuldner kein Betreuer auf, besteht jedoch aus anderen Quellen Kenntnis von einer die [[Vermögenssorge]] umfassenden Betreuung, hat der Gerichtsvollzieher die [[Prozessfähigkeit|Prozess-]] und [[Geschäftsfähigkeit]] des Schuldners in jeder Verfahrenslage zu prüfen. Es erscheint sinnvoll, auch in diesem Fall den Betreuer in das Verfahren einzubeziehen und an ihn einen Haftbefehlsantrag weiterzuleiten.
    
==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==
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